Mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 369 – hat der BGH über die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
„Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Nach Ansicht des Klägers ist die vorbenannte Klausel sowohl inhaltlich unangemessen als auch intransparent und deshalb unwirksam. Der Kläger begehrte mit seiner Klage, dass die beklagte Sparkasse es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Der BGH hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle unterliege und den Verbraucher unangemessen benachteilige. Hieraus ergebe sich, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Der BGH begründet sein Urteil damit, die Klausel enthalte sowohl eine von § 387 BGB, der die Aufrechnung auch mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässt, als auch eine von den Vorschriften des § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 a BGB, die die Rechtsfolge eines Widerrufs von Verbraucherverträgen über Finanzdienstleistungen betreffen, abweichende Regelung. Denn die Klausel sei derart offen formuliert, dass sie dem Verbraucher die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehre. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners biete ihr Wortlaut keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass auf einem bestimmten Entstehungsgrund beruhende Forderungen vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sein könnten. Damit seien auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann.
Zwar hatte der BGB in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Einschränkungen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden in Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen – mit der die angegriffene Klausel wörtlich übereinstimmt – und in Nr. 4 AGB-Banken eine insbesondere in § 309 Nr. 3 BGB orientierten Inhaltskontrolle standhalten. Dem hatte sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen.
An dieser Rechtsprechung hält der BGH nunmehr nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.
Auch wenn die angegriffene Klausel einer Klauselkontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 3 BGB standhalte, da sie diese Vorschrift inhaltlich entspreche, so folge die Unwirksamkeit der Klausel jedoch aus der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, deren Anwendbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der §§ 308, 309 BGB fällt, nach diesen Vorschriften aber nicht zu beanstanden ist.