11. Oktober 2017 | Rechtslage

Anerkenntnisurteil - Reduzierung des Insolvenzanfechtungsrisikos?

Der BGH stellt in seiner am 06.10.2017 veröffentlichten Entscheidung klar, dass die Vollstreckung aufgrund eines Anerkenntnisurteils die spätere Vorsatzanfechtung aus § 133 InsO ausschließen kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in der Vollstreckungshandlung eine Rechtshandlung des Schuldners liegt, wenn er dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt. Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung auch dann der Fall, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine vollstreckbare Urkunde und somit die Möglichkeit verschafft, ohne vorherige Anrufung der Gerichte sich im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen oder wenn der Schuldner gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen lässt. Wird die Vollstreckung aufgrund eines Anerkenntnisurteils eingeleitet ist dies dann keine Vorbereitungshandlung der Vollstreckung im Sinne des § 133 InsO, wenn der spätere Vollstreckungsgläubiger einen fälligen Anspruch tatsächlich hat. Ob die Rechtsprechung auch auf notarielle Schuldanerkenntnisse zur Anwendung gelangt, lässt der BGH offen.

 

BGH, 14.09.2017 – IX ZR 108/16

 

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