Das BAG stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass die Regelungen der §§ 103 ff. InsO auch auf Vereinbarungen anzuwenden sind, die im Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) geschlossen wurden; unbeachtlich, ob eine Anordnung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten vorliegt. Sofern eine abweichende Regelung getroffen wird verstößt diese gegen § 119 InsO. Der Vertragspartner kann sich dabei nicht auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ stützen (BAG BeckRS 2017, 109442). Ob der Vertragspartner Schadensersatzansprüche gegenüber der Eigenverwaltung bzw. der Schuldnerin geltend machen kann, wird in der BAG Entscheidung nicht thematisiert.