Seit dem 21.04.2018 finden die Regelungen des Konzerninsolvenzrechts Anwendung. Eine wesentliche Neuerscheinung ist die den Bundesländern eingeräumte Möglichkeit, je Bezirk eines OLG ein Insolvenzgericht zu bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a InsO begründet werden kann. Der Raum für die Zuständigkeit des Spezialgerichts ist dann eröffnet, wenn die Insolvenzschuldnerin selbst den Antrag auf Einleitung einer Gruppen-Insolvenz stellt.
Von der Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Spezialzuständigkeit zu Regeln, haben bisher Gebrauch gemacht: