20. November 2018 | Rechtslage

Das Konzerninsolvenzrecht und die Spezialzuständigkeit einzelner Gerichte in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt

Seit dem 21.04.2018 finden die Regelungen des Konzerninsolvenzrechts Anwendung. Eine wesentliche Neuerscheinung ist die den Bundesländern eingeräumte Möglichkeit, je Bezirk eines OLG ein Insolvenzgericht zu bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a InsO begründet werden kann. Der Raum für die Zuständigkeit des Spezialgerichts ist dann eröffnet, wenn die Insolvenzschuldnerin selbst den Antrag auf Einleitung einer Gruppen-Insolvenz stellt. 
Von der Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Spezialzuständigkeit zu Regeln, haben bisher Gebrauch gemacht:

  • Baden-Württemberg mit den Gerichten in Karlsruhe und Stuttgart (§ 9b BW ZuVOJu) 
  • Bayern mit den Gerichten München und Nürnberg (§ 52 GZVJu) 
  • Bremen mit Bremen (§1 InsGerBestVO) 
  • Nordrhein-Westfalen mit Düsseldorf, Köln und Hamm (§ 1 NRWKonsVOGGI) 
  • Sachsen-Anhalt mit dem Gericht Halle an der Saale (§ 8 ZivilAGZustV ST)

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