Bereit in seiner Entscheidung vom 14.07.2016 - IX ZB 46/15 hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung (§ 7, 19 SchVG) keine Massekosten im Rang des § 54 InsO darstellt (SGP Beitrag vom 08.08.2016). Der BGH stellt nun sogar fest, dass der Vergütungsanspruch auch keine sonstige Masseverbindlichkeit im Rang des § 55 InsO ist. (BGH, Urteil vom 12.01.2017 - IX ZR 87/16). Die aktuelle Entscheidung ist konsequent und war nach der Entscheidung aus Juli 2016 nicht überraschend.