06. Juni 2018 | Rechtslage

Die Forderungsanerkennung wirkt auch gegen den Kommanditisten

In der am 05.06.2018 veröffentlichten Entscheidung des BGH stellt dieser klar, dass die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle auch gegen den Kommanditisten wirkt, sofern Ansprüche gegen ihn aus § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden. Für den Kommanditisten hat dies zur Folge, dass er ggf. an der Gläubigerversammlung teilnehmen sollte um die Möglichkeit des Bestreitens auszuüben. In diesem Fall hat er allerdings das Prozessrisiko aus § 179 InsO.

Zum BGH Urteil, 20.02.2018 – II ZR 272/16
 

Ihr Ansprechpartner