Die großen Insolvenzverfahren der letzten Jahre hatten fast immer einen Bezug zu Anleihegläubigern. Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens ist dabei von besonderer Bedeutung, dass diese Gläubigergruppe gesonderten Regelungen unterliegt, die außerhalb der Insolvenzordnung u.a. im Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) normiert sind. Ein besonderer Fokus wird dabei auf § 19 Abs. 2 SchVG gesetzt. Nach dieser Norm können die Anleihegläubiger einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Dieser ist Vertreter aller Anleihegläubiger und ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Durch den gemeinsamen Vertreter kann die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens erheblich vereinfacht und beschleunigt werden. Insbesondere im Fall der Sanierung im Wege eines Insolvenzplanverfahrens sind die Vorteile des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht von der Hand zu weisen. Es stellt sich allerdings die Frage, wie und von wem der gemeinsame Vertreter für seine Tätigkeit zu vergüten ist.
Der BGH hat nun in seinem am 05.08.2016 veröffentlichten Beschluss vom15.07.2016 – IX ZB 46/15 entschieden, dass der Vergütungs- und Auslagenanspruch des gemeinsamen Vertreter zumindest keine Kosten des Insolvenzverfahrens im Rang des § 54 InsO sind und somit nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden können. Er lässt es jedoch offen, ob die Ansprüche als sonstige Masseverbindlichkeit im Rang des § 55 InsO zu qualifizieren sind. Wertet man einzelne Anmerkungen des BGH in seiner Entscheidung könnte man jedoch zum Schluss kommen, dass die Ansprüche nicht im Rang des § 55 InsO einzustufen sind. Der BGH führt aus, dass der gemeinsame Vertreter „einseitig und möglichst wirksam die Interessen der von ihm vertretenen Anleihegläubiger durchzusetzen hat. Zu irgendeiner Rücksicht auf die Interessen des Schuldners ist er nicht verpflichtet. Er haftet gemäß § 7 Abs. 3 SchVG nur den von ihm vertretenen Gläubigern. Die Vorteile aus der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters erlangen in erster Linie die von ihm vertretenen Gläubiger der Schuldverschreibungen. Die übrigen Gläubiger und die Gläubigerschaft insgesamt haben hingegen allenfalls mittelbar ein Interesse an der Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters. dass die Aufgabe des gemeinsamen Vertreters .“ (Rz. 16). Er stellt ferner in deutlichen Worten fest, dass „ein gemeinsamer Vertreter […] vom Aufgabenbereich und der Tätigkeit her auch im Insolvenzverfahren einem Vertreter eines Insolvenzgläubigers näher [steht] als den Beteiligten des Insolvenzverfahrens […]. Für einfache Insolvenzgläubiger ist jedoch anerkannt, dass die ihnen durch eine Vertretung entstehenden Kosten keine Kosten des Insolvenzverfahrens sind“ (Rz. 19). Ob der BGH durch seine Ausführgen zum Vorrang des Insolvenzrechts (Rz. 27) auf § 39 Abs. 1 Ziffer 2 InsO verweisen möchte ist nicht eindeutig ersichtlich und wird sicherlich die Gerichte auch noch in der Zukunft beschäftigen.