Der BGH schränkt in seiner am 27.03.2018 veröffentlichten Entscheidung das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an beweglichen Absonderungsgegenständen gemäß § 166 InsO für den Fall ein, dass der Insolvenzschuldner als Leasinggeber einen sicherungsübereigneten Gegenstand an einen Dritten im Wege des Finanzierungsleasings weitergegeben hat. Der BGH nimmt eine konsequente Abgrenzung zu seinen bisherigen Entscheidung vor (u.a. BGH, 16.2.2006 – IX ZR 26/05; BGH 16.11.2006 – IX ZR 135/05; BGH, 29.09.2015 – IX ZR 272/139) und schafft die notwendige Klarheit für die Praxis. Um etwaige steuerliche Nachteile zu Lasten der Masse abzuwenden ist der Insolvenzverwalter daher angehalten, entweder eine Verwertungsvereinbarung unter Bezug auf die §§ 170, 171 InsO mit dem Sicherungsgläubiger zu schließen oder den Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben.
Zum Beschluss IX ZR 295/16