06. Februar 2019 | Rechtslage

Exkulpation des in Haftung genommenen Geschäftsführers aufgrund einer Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

In einer am 31.01.2019 veröffentlichten Entscheidung konkretisiert der BGH die Voraussetzungen, nach denen sich ein Geschäftsführer hinsichtlich der Inanspruchnahme nach § 64 GmbH a. F. exkulpieren kann, wenn Aufgaben einzelnen Geschäftsführern zugeordnet wurden. Eine solche Aufgabenzuweisung muss nicht schriftlich dokumentiert sein, setzt aber eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus. Darüber hinaus müssen die jeweiligen Aufgaben Personen zugeordnet werden, die für die Erledigung fachlich und persönlich geeignet sind. 

Erfolgte eine wirksame Ressortzuweisung, kann dies dazu führen, dass die anderen Geschäftsführer darauf vertrauen können, dass der jeweilige Ressortleiter über wesentliche Umstände (z.B. Ausfall von Forderungen; Auflaufen von Verbindlichkeiten) informiert und somit eine Haftung der anderen Geschäftsführer nach § 64 a. F. eingeschränkt sein kann. Eine Aufgabenverteilung entbindet jedoch die anderen Organe weiterhin nicht sich in regelmäßigen Abständen zu informieren und im Bedarfsfall aktiv tätig zu werden. 

 

Zum BGH-Urteil vom 06.11.2018 - II ZR 11/17 auf juris.bundesgerichtshof.de
 

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