Das Bundesfinanzministerium hat am 13.05.2019 beschlossen, dass die Entscheidung des BFH über den Forderungseinzug im Eigenverwaltungsverfahren (BFH, 27.12.2018 V R 45/16) in Kürze im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wird. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Vereinnahmung von Entgelt im Rahmen der Eigenverwaltung für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung im Rahmen des § 55 InsO einheiltich dahingehend werten, dass die im vereinnahmten Entgelt enthaltene Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit im Rang des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzuführen ist. Im Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO bzw. vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren gem. § 270a InsO findet die Rechtsprechung keine Anwendung.