23. August 2018 | Rechtslage

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – Haftung von Organen

Sieht die Geschäftsordnung einer juristischen Person vor, dass die Geschäftsleitung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat, löst dies eine verschärfte Haftung der Geschäftsführung nach § 43 GmbH bzw. § 823 BGB i.V.m. § 266 StGB aus. So hat der BGH in einem aktuellen Strafverfahren die Verurteilung eines Geschäftsführers bestätigt, der eine Vergütung eines Beraters ohne Notwendigkeit erhöht hat. Ebenso sah der BGH eine strafrechtliche Verantwortung daran, dass der Geschäftsführer Ansprüche gegen einen Dritten habe verjähren lassen. 


Für den Insolvenzverwalter bedeutet dies, dass er neben den Ansprüchen aus § 15a InsO bzw. § 64 GmbHG auch ältere Geschäftsvorfälle aufzuarbeiten hat, um mögliche Ansprüche gegen die handelnden Organe im Interesse der Gläubigergemeinschaft zu prüfen.
 

Zum Beschluss des BGH, 20.06.2018 – 4 StR 561/17 
 

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