Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2018 die Haftung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) auf die für den Insolvenzverwalter geltenden Normen (§§ 60, 61 InsO) erweitert. Er begründet dies darauf, dass die Geschäftsleiter in der Insolvenz einer eigenverwalteten Gesellschaft über ihre organschaftlichen Befugnisse hinaus originäre Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnehmen und somit ein besonderes Haftungsbedürfnis für etwaige Pflichtverletzungen anzuerkennen ist. In Ergänzung hierzu sieht der BGH die Haftung analog §§ 60, 61 InsO als ein wirksames Instrument an (gerade) die Eigenverwaltung in einer „erhöhte[n] Risikobereitschaft zu zügeln“. Zu der Frage, ob bei mehreren Organen nur der CRO bzw. Sanierungsgeschäftsführer analog §§ 60, 61 InsO haftet oder eine gesamtschuldnerische Haftung der Organe vorliegt, äußerst sich der BGH nicht. Betrachtet man die allgemeine Rechtsprechung zu § 31 BGB und der Haftungsbeschränkung durch Ressortverteilung kann eine Einzelhaftung des CRO theoretisch ggf. möglich sein. In der Praxis wird dies aber aufgrund der gerade im Insolvenzverfahren überschneidenden Pflichten und Aufgabebereich kaum umsetzbar sein.