15. Mai 2017 | Rechtslage

Haftungsgefahren bei Erstellung bzw. Prüfung des Jahresabschlusses

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) seine Rechtsprechung aus den Jahren 2012 und 2013 modifiziert. Nunmehr sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung bzw. Prüfung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Einsatz von Fortführungswerten nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vorliegen, oder ob nicht mangels Fortführungsprognose Liquidationswerte einzusetzen sind. Wird diese Prüfungspflicht verletzt und infolgedessen ein ggf. gebotener Insolvenzantrag verschleppt, so kann der Berater bzw. Prüfer insbesondere dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft auf die während der Phase der Insolvenzverschleppung eingetretene Vertiefung einer Überschuldung haften.

Ihr Ansprechpartner