14. Februar 2018 | Rechtslage

Insolvenzanfechtung – fehlende Gläubigerbenachteiligung bei „Umschuldung“?

Der BGH hat mit seiner am 12.02.2018 veröffentlichten Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht klargestellt, dass eine für jede Insolvenzanfechtung notwendige Gläubigerbenachteiligung dann nicht vorliegt, wenn der Schuldner ein gegen ihn gerichtetes Darlehen durch Barzahlung tilgt und der Darlehensgeber dem Schuldner erneut Barmittel zu gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung stellt (BGH, 25.01.2018 – IX ZR 299/16). Der BGH verfestigt seine Rechtsprechung (und bestätigt die Rechtsprechung des Reichsgerichts), dass eine zunächst eingetreten Gläubigerbenachteiligung nachträglich beseitigt werden kann, wenn der anfechtbar erhaltene Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückgeführt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechende Rückgewährung eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben. Es muss sich bei der Zweckbestimmung um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruches handeln, wobei der Anfechtungsgegner dies nicht wissentlich umsetzten muss. Ob diese Gedanken auch bei einer Umschuldung zur Anwendung gelangen wird im Kern davon abhängen, wie die Ausgestaltung der jeweiligen Verträge sein wird. 


Zum Beschluss auf juris.bundesgerichtshof.de

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