03. Juli 2018 | Rechtslage

Insolvenzrechtliche Zulässigkeit in einem Eröffnungsverfahren erfolgten Umschuldung

Mit Urteil vom 19.04.218 – IX ZR 230/15 – hat der BGH über mehrere, bislang offene Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer erfolgten Überschuldung und zur Wirksamkeit einer vorgenommenen Grundschuldübertragung entschieden. 


Leitsätze
 

InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat. 


InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1

a)    Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen.
b)    Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers.
c)    Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitgehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine wirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor. 


InsO § 81 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 892, 893

Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrages als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.


Zum BGH Urteil, 19.04.2018 - IX ZR 230/15

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