Harald Ott aus dem Kanzleiverbund SGP Schneider Geiwitz hat den BGH davon überzeugen können, dass eine ratierliche Kaufpreiszahlung an eine natürliche Person unter den (Teil-)Pfändungsschutz des § 850i ZPO fallen kann. Maßgeblich für die Einstufung ist es u.a., dass die Kaufpreisrate sich als „selbst erwirtschaftet“ darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der spätere Insolvenzschuldner einen Geschäftsanteil veräußert und der Kaufpreis als eine Art „ewige Rente“ bezahlt wird.