16. September 2020 | Allgemein

Kommt die digitale Gläubigerversammlung?

In Zeiten der COVID-19 Pandemie haben die Insolvenzgerichte bei der Durchführung von Gläubigerversammlungen ein besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Anordnungen hinsichtlich von Kontaktbeschränkungen etc. zu legen. Der Gesetzgeber hat bereits im April 2020 dies erkannt und eine Gesetzesänderung eingeleitet. § 74 InsO soll dahingehend erweitert werden, dass das Insolvenzgericht entscheiden kann, dass die Gläubigerversammlung ohne physische Präsenz der Teilnahmeberechtigten abgehalten wird, sofern die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt und die Stimmrechtsausübung, Antragsrechte und Entscheidungsbefugnisse der Teilnahmeberechtigten über elektronische Kommunikationen (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist (BT-Drucksache 19/18681). Am 09.09.2020 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz das Thema in einer nicht öffentlichen Sitzung erörtert.

Im Aktienrecht hat man mit der digialten Hauptversammlungen schon bereits erste positive Erfahrungen gesammelt. Allerdings findet hier § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung.   

 

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