Die in der Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutierten Zweifelsfragen werden aufgeworfen. In Abweichung der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung sind nach IDW S 11 in dem für die Beurteilung der Insolvenzreife erforderlichen Finanzplan auch künftige Zahlungsausgänge zwingend zu berücksichtigen.
Der Entwurf aus dem Jahr 2014 wurde somit im Wesentlichen übernommen, wobei eine Konkretisierung des Prognosehorizonts erfolgte. Bei der Überschuldungsprüfung ist in der Regel das laufende und folgende Geschäftsjahr zu berücksichtigen. Hingen kann der Prognosehorizont bei der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn zum Beurteilungsstichtag nur kurzfristige Verbindlichkeiten bestehen.
Der IDW S 11 ist in Heft 4/2015 S. 202 ff. der IDW Fachnachrichten veröffentlicht.