Entscheidung des BGH
Das in der Praxis durchaus auf Akzeptanz gestoßene Verfahren der Vorbereitung einer Sanierung ermöglicht dem Schuldner, in Anlehnung an die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Sanierung im Wege eines Insolvenzplanverfahrens einzuleiten. Um das Vertrauen in den eigenverwaltenden Schuldner zu stärken, besteht die Möglichkeit Masseverbindlichkeiten zu begründen. Der BGH stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass dies im Rahmen des § 270b Abs. 3 InsO nur dann möglich ist, wenn eine gerichtliche Ermächtigung vorliegt (BGH, 21.03.2016 – IX ZR 157/14). Liegt eine solche allgemeine Ermächtigung vor, ohne auf bestimmte Vorgänge begrenzt zu sein (sog. Globalermächtigung), steht dem Schuldner kein Wahlrecht bzgl. der einzelnen Masseverbindlichkeiten zu (BGH, 16.06.2016 – IX ZR 114/15). Denn der eigenverantwortliche Schuldner unterliegt im Fall der Globalermächtigung denselben Grundsätzen wie der vorläufige starke Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sofern der eigenverantwortliche Schuldner nur bestimmte Masseverbindlichkeiten begründen möchte (sog. Einzelermächtigung) ist dies möglich (BT-Drucks. 17/7511, S. 37). Er hat dann jedoch entsprechend die für den vorläufigen Insolvenzverwalter entwickelten Grundsätze (BGH, 18.07.2002 – IX ZR 195/01 und 03.12.2009 – IX ZR 7/09) zu beachten.
Auswirkung für die Praxis
Für die Praktiker sind die Entscheidungen des BGH zu § 270b Abs. 3 InsO nicht überraschend. Leider nimmt der BGH zu der Frage der Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eigenverwaltungsverfahren gemäß § 270a InsO keine Stellung sondern führt lediglich aus, dass diese Frage „nunmehr höchst streitig ist“ (BGH, 16.06.2016 – IX ZR 114/15 Rz. 32). Es lässt sich somit vermuten, dass der BGH in Bälde auch zur Frage der Begründung von Masseverbindlichkeiten im Rahmen des § 270a InsO eine Entscheidung veröffentlichen wird.