Die erfolgten Neuregelungen betreffen im Wesentlichen die Frage der Rückkehr zum bisherigen Abschlussstichtag nach Insolvenzeröffnung sowie die Einbeziehung insolventer Tochterunternehmen in den Konzernabschluss. Der IDW folgt dem BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13 und stellt nun fest, dass die Rückkehr zum satzungsmäßigen Stichtag dem Insolvenzverwalter obliegt. Bei Kapitalgesellschaften muss der Insolvenzverwalter innerhalb von 12 Monaten nach Insolvenzeröffnung eine Mitteilung an das Registergericht schicken; die Eintragung ins Handelsregister kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zudem wird in der Neufassung klargestellt, dass bei insolventen Tochtergesellschaften das Konsolidierungswahlrecht des § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB bereits im vorläufigen Verfahren greift.
Der IDW RH HFA 1.012 ist im Heft 11/2015 von IDW Life veröffentlicht.