Mit der Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zum 01. Januar 2021 schaffte der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Sanierung von Unternehmen, bei dem finanzwirtschaftliche und rechtliche Sanierungsmaßnahmen im Vordergrund stehen, sofern die Mehrheit der Planbetroffenen diese Sanierungsmaßnahmen begleiten. Das wesentliche Merkmal des Verfahrens liegt darin, dass es – mit Vorbereitung des Sanierungsplans – in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten umsetzbar ist und auch nur einzelne Gläubigerpositionen den Planregelungen unterworfen werden können. Ferner wird die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens nicht wie ein Insolvenzverfahren nicht durch das Gericht von Amtswegen veröffentlicht, sondern nur auf Antrag der Gesellschaft.
Für Unternehmen, Gläubiger, Gesellschafter und sonstige Beteiligte ergeben sich aus dem neu eingeführten Gesetz Handlungsspielräume aber auch Risiken, die es künftig zu beachten gilt.
Ein StaRUG Verfahren bietet die Möglichkeit einer präventiven Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Durch einen Restrukturierungsplan kann in Gläubigerforderungen und –rechte, aber auch in Gesellschafterforderungen und –rechte mit Mehrheitsentscheidung gegen den Willen der Betroffenen eingegriffen werden.
Die definierten Sanierungsmaßnahmen sind im Wesentlichen finanzwirtschaftlicher und/oder rechtlicher Natur; eine ertragswirtschaftliche Sanierung ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Restrukturierungsplans.
Ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer ist nicht möglich. In Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Leasing- oder Mietverträge oder sonstige im Zusammenhang mit dem operativen Geschäftsbetrieb abgeschlossene Einzelverträge wie z.B. Lieferkontrakte kann nach aktueller Lesart des Gesetzes nicht unmittelbar eingegriffen werden. Nur wenn hieraus bereits Ansprüche begründet sind (z.B. Schadensersatzansprüche), kann eine Einbindung über einen Restrukturierungsplan im Einzelfall erfolgen. Arbeitnehmerrechte
Die Einbeziehung des Gerichtes ist nicht zwingend, bietet in Bezug auf die Rechtssicherheit des Verfahrens jedoch Vorteile und erhöht die Objektivität des Verfahrens für alle Beteiligten.
Das StaRUG hat erstmals die Pflicht der Organe zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement kodifiziert. Ziel der Regelung ist es, dass die Organe frühzeitig Sanierungsmaßnahmen ergreifen, um die Krise abzuwenden. Damit ist das Management verpflichtet, bereits in frühen Krisenstadien mögliche Sanierungsmaßnahmen auch nach dem StaRUG zu prüfen. Haftung
Kommt ein StaRUG Verfahren grundsätzlich in Betracht, erfolgt zunächst die Prüfung, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (u.a. drohende Zahlungsunfähigkeit) vorliegen.
Es sind sodann die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen zu definieren und quantifizieren und die von den Maßnahmen betroffenen Gläubiger zu definieren.
In einem Restrukturierungsplan, der regelmäßig eine integrierte Planungsrechnung und Vergleichsrechnung enthält, werden die Sanierungsmaßnahmen verbal umschrieben und in die Planungsrechnung eingearbeitet. Anhand der Vergleichsrechnung ist darzustellen, dass die vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als im Alternativfall.
Nach Möglichkeit ist ein Konsens mit den vom Plan betroffenen Gläubigern im Vorfeld anzustreben. Dies erleichtert die spätere formale Abwicklung. Zeichnet sich ein Konsens nicht ab, kommt es zur Planabstimmung mit einer Mehrheitsentscheidung und einer gerichtlichen Planbestätigung. Cram down
Ein rechtskräftig bestätigter Restrukturierungsplan oder ein gerichtlich bestätigter Sanierungsvergleich eröffnen die Möglichkeit, neue Finanzierungsstrukturen aufzusetzen. Freh money
SGP Schneider Geiwitz bietet einen effizienten One-Stop-Shop für die außergerichtliche und gerichtliche Restrukturierung. Wir beraten und begleitenSie bei jedem Restrukturierungsverfahren. Mit unserer einzigartigen interdisziplinären Struktur, die ihre Schwerpunkte auf alle relevanten Bereiche der Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung setzt, bieten wir in Kombination mit unserer langjährigen Erfahrung effektive Ergebnisse. Für unsere Mandanten prüfen wir, ob das StaRUG Verfahren der richtige Weg aus der Krise ist und welche Alternativen es gäbe. Bei der Umsetzung suchen wir immer nach der besten Lösung für das Unternehmen.
Die Instrumente des Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens führen zu Eingriffen in die Rechte der planbetroffenen Gläubiger bei nur mehrheitlicher Zustimmung. Hierfür muss es eine sachliche Rechtfertigung geben, eine Legitimation für diese Eingriffe in Rechte Dritter. In der Praxis werden hohe Anforderungen an den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
1. Drohende Zahlungsunfähigkeit
2. Keine Insolvenzantragspflicht
Gegenüber dem Restrukturierungsgericht ist ein Nachweis über das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu erbringen. Die Frage, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann auch Gegenstand einer gerichtlichen Vorprüfung sein. In der Praxis fordern auch die Gläubiger vermehrt einen detaillierten Nachweis zu dieser Zulassungsvoraussetzung.
Im Umkehrschluss ist dem Unternehmen der Zugang zu den Instrumenten des Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens versagt, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Tritt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erst nach Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht ein, besteht eine strafbewehrte Anzeigepflicht der Organe der Gesellschaft. Die Restrukturierungssache kann in diesen Fällen bei überwiegenden Erfolgsaussichten fortgeführt werden.
In der Praxis werden hohe Anforderungen an den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und einer gleichzeitig nicht vorliegenden Überschuldung gestellt. Hierzu ist eine professionelle Liquiditätsplanung für mindestens 24 bis 36 Monate, je nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und eine qualifizierte Einschätzung zur Prognosesicherheit im Hinblick auf einerseits den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit und anderseits auf den überwiegend wahrscheinlichen positiven Ausgang des StaRUG-Verfahrens erforderlich. Ein interdisziplinärer Ansatz in der Vorbereitung, bestehend aus rechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Beratung, hilft, diese Eintrittsbarrieren zu meistern und ein Restrukturierungsvorhaben nach dem StaRUG erfolgreich durchzuführen.
Finden die vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger keine Einigung über die in dem Plan geregelten Eingriffe kann der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht werden. Die Abstimmung kann durch den Schuldner selbst oder im gerichtlichen Abstimmungsverfahren erfolgen. In Anlehnung an die Regelungen im Insolvenzplan sind die planbetroffenen Gläubiger in eine oder mehrere Gruppen einzuteilen. Jede Gruppe stimmt sodann über den Restrukturierungsplan ab. Zur Annahme des Plans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens 75% der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.
Sieht der Plan mehr als eine Gruppe vor, so kann eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung getroffen werden (sog. cross-class cram-down). Dies bedeutet, dass die Zustimmung einer Gruppe, die nicht die erforderliche Mehrheit von 75% erreicht, als erteilt fingiert werden kann. Dies setzt voraus:
Soll die Zustimmung einer Gruppe fingiert werden, die durch den Eingriff in eine Drittsicherheit betroffen ist, muss eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
Das in § 27 StaRUG verankerte Prinzip der absoluten Priorität konkretisiert den Begriff einer angemessenen Beteiligung am Planwert, der für einen Zustimmungsersatz einer dem Plan nicht zustimmenden Gruppe notwendig ist. Eine angemessene Beteiligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann gegeben, wenn
Sofern ein Nachranggläubiger, der Schuldner oder ein an dem Schuldner beteiligte Person etwas erhält, kann dies dadurch ausgeglichen werden, dass der wirtschaftliche Wert vollständig den planbetroffenen Gläubiger zur Verfügung gestellt wird.
Sollte die Zustimmungsfingierung der Gruppe erfolgen, in den die an dem Schuldner beteiligten Personen zentriert sind, liegt eine angemessenen Beteiligung am Planwert bereits dann vor, wenn
Die absolute Priorität kann bei der Frage der angemessen Beteiligung durchbrochen werden. Werden einzelne planbetroffene Gläubiger in einem Restrukturierungsplan besser gestellt kann dies im Ausnahmefall zulässig sein, wenn nach der Art der zu bewältigen Schwierigkeiten und nach den Umständen es sachgerecht ist. Ebenso kann der Grundsatz der angemessenen Beteiligung bei der Bewertung des Wertezuwachses/-erhalts bei dem Schuldner oder den am Schuldner beteiligten Personen durchbrochen werden. Das setzt aber voraus, dass die getroffenen Regelungen für die Unternehmensfortführung notwendig sind und kein Dritter die Leistung des Schuldners oder am Schuldner beteiligten Personen ebenfalls erbringen kann.
Die gerichtliche Zustimmungsfiktion selbst kann durch ein Rechtsmittel nicht angegriffen werden. Der betroffenen Gläubiger kann aber gegen die Bestätigungsentscheidung über den Restrukturierungsplan die sofortige Beschwerde einlegen. Dabei hat er weitere Voraussetzungen jedoch zu beachten.
Die Abstimmung über einen Restrukturierungsplan ist eines der zentralen Elemente des Verfahrens. In den vorgegebenen Grenzen kann durch Auswahl der planbetroffenen Gläubiger und der Gruppeneinteilung eine gewisse Verlässlichkeit des Verfahrens erreicht werden.
Zeichnet sich dabei im Vorfeld ab, dass eine Zustimmungsfiktion für eine Gruppe erforderlich wird, ist es unerlässlich, dem Restrukturierungsgericht mit der notwendigen Tiefe und Transparenz die Voraussetzungen für die Ersetzung und ggf. für die Durchbrechung der absoluten Priorität aufzuzeigen.
Es muss dabei insbesondere betriebswirtschaftlich fundiert dargelegt werden, dass der dem Schuldner bzw. dessen Gesellschaftern zufließende Wert bzw. Wertzuwachs durch eine Gegenleistung an die planbetroffenen Gläubiger ausgeglichen wird.
Ein rechtskräftig bestätigter Restrukturierungsplan oder ein gerichtlich bestätigter Sanierungsvergleich eröffnen die Möglichkeit, neue Finanzierungsstrukturen aufzusetzen. Dies kann sowohl eine mittel- bis langfristige Neukreditierung (fresh-money) mit oder ohne Vorrang (Senior-Loan), als auch alternative Finanzierungsstrukturen wie z.B. Sale-and-lease-back oder Factoring umfassen. Auch die Nachbesicherung von bestehenden Krediten ist möglich.
Wird eine Neufinanzierung im Restrukturierungsplan oder Sanierungsvergleich rechtskräftig umgesetzt, unterliegen diese dem Schutz des § 90 StaRUG. Dies bedeutet, dass sowohl die Rückführung solcher Kredite als auch deren Besicherung in einem späteren Insolvenzverfahren nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Finanzierungen, die als Gesellschafterfinanzierung im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gewertet werden.
Eine kurzfristige Zwischenfinanzierung (bridge loan) kann in einem Restrukturierungsplan nicht geregelt werden. Das StaRUG hat diese Möglichkeit aus der EU-Richtlinie nicht übernommen. Sofern eine kurzfristige Zwischenfinanzierung aber im eingeleiteten Verfahren gewährt wird, kann die Zwischenfinanzierung unter den eingeschränkten Schutz des § 89 StaRUG fallen, sofern die vertraglichen Regelungen entsprechend gefasst sind.
Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie abzufedern, hat die Bundesregierung einen umfassenden Maßnahmenkatalog erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde u.a. der Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) mit bis zu € 600 Milliarden ausgestattet. Auch die durch den WSF bereitgestellte Liquidität kann im Wege einer Neufinanzierung in einem Restrukturierungsplan geregelt werden. Dies kann u.a. dann zielführend sein, wenn die in § 9 ff WSF-DV verankerten Auflagen/Verpflichtungen z.B. in Folge der Blockadehaltung eines Stakeholders nicht umgesetzt werden können.
Auch eine Umfinanzierung bestehender Verbindlichkeiten kann in einem Restrukturierungsplan rechtssicher gestaltet werden. Dies kann z.B. dann erfolgen, wenn dies mit einem (Teil-)Forderungsverzicht der bestehenden Darlehensgeber oder anderer Gläubiger verbunden wird.
Sofern ein Restrukturierungsplan als Sanierungsinstrument herangezogen wird, sollte parallel geprüft werden, ob nicht auch eine Neufinanzierung in den Plan aufgenommen wird. Sei es für die bereits eingebundenen oder auch für neue Finanzierer. SGP Schneider Geiwitz kann Sie dabei sowohl bei der Erarbeitung entsprechender Regelungen im Restrukturierungsplan bzw. Sanierungsvergleich als auch bei der Erarbeitung von Finanzierungsmöglichkeiten unterstützen. Mit dem Team um Herrn Peter Wieland von der SGP Schneider Geiwitz Corporate Finance verfügen wir über ein weit gefächertes Netzwerk an möglichen Finanzierungspartnern und über die Erfahrung, solche Finanzierungsmöglichkeiten auch in einem Restrukturierungsverfahren einzubinden.
Mit § 1 StaRUG wird eine allgemeine und rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter einer juristischen Person, also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG, kodifiziert (§ 1 S. 1 StaRUG). Gleiches gilt für Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. In dem von § 1 Abs. 1 StaRUG in Bezug genommenen Stadium der Unternehmenskrise – vor Eintritt einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) – treffen den Geschäftsleiter besondere Pflichten mit hohen Haftungsrisiken, die vermeidbar sind und die es zu vermeiden gilt.
Zentrale Pflicht ist die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement.
Hierzu gehört, dass die Geschäftsleiter fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, wachen. Erkennen die Geschäftsleiter solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat oder Beirat) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin (§ 1 Abs. 1 StaRUG).
Spezialgesetzlich vorgegebene Beurteilungsspielräume sind bei der Frage und der Auswahl der Maßnahmen zur Überwindung der Krise zu berücksichtigen, wobei es hierbei wiederum auf die jeweilige Unternehmensform ankommt. Dabei bestimmt sich der Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsleiter bei der Beurteilung und Auswahl von Maßnahmen nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) bzw. der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG), aber auch objektive Verhaltensstandards (zB Einhaltung der Steuer-, Straf-, Arbeits- und sonstiger Gesetze) wie auch gesellschaftsrechtliche Pflichten sind einzuhalten.
Ab Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht haben die Geschäftsleiter die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zu betreiben und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren (§ 32 Abs. 1 S. 1 StaRUG).
Diese Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ist überhaupt Voraussetzung dafür, dass Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§ 29 Abs. 2 StaRUG) genutzt werden können.
Eine Pflichtverletzung beim Betreiben der Restrukturierungssache führt zu einer Schadensersatzpflicht des Geschäftsleiters gegenüber dem Unternehmen im Hinblick auf den daraus resultierenden Gesamtschaden (§ 43 Abs. 1 StaRUG), sog. Innenhaftung.
Die Implementierung eines Systems zur Krisenfrüherkennung in die Organisation des Unternehmens ist unabdingbare Voraussetzung, um auf Krisensituationen frühzeitig reagieren zu können. Eine strukturierte Berichterstattung im Unternehmen und an Überwachungsorgane verhinderte Informationsdefizite und Zeitverzug. Die sorgfältige Dokumentation der implementierten Systeme und Maßnahmen erleichtern eine möglicherweise später erforderliche Beweisführung.
Hat die Geschäftsleitung einer juristischen Person ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt, haben die Organe darüber hinaus besondere Vorkehrungen zu treffen, um eine persönliche Haftung bei der Durchführung des Restrukturierungsvorhabens zu vermeiden. Im Fokus der Geschäftsleitung muss dabei die Erreichung des Restrukturierungsziels sein. Dies setzt eine erhöhte Dokumentation der Maßnahmen und Handlungen voraus, insbesondere auch das operative Tagesgeschäft betreffend.
Zu beachten ist insbesondere, dass sich Art, Ausmaß und Reichweite der Pflichten zur Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements entsprechend der Gesetzesbegründung an der konkreten Rechtsform, der Größe, der Branche und der Struktur des Unternehmens zu orientieren hat.
Jedenfalls ist klar, dass diese Pflichten nunmehr jeden Geschäftsleiter treffen, will er Haftungsrisiken und eine Inanspruchnahme durch einen späteren Insolvenzverwalter im Falle des Scheiterns einer Restrukturierung vermeiden.
Die Pflichten und das zu implementierende System muss in jedem Einzelfall individuell geprüft und dem Unternehmen angepasst werden. Hierbei steht Ihnen SGP mit einem interdisziplinären Team aus Wirtschaftsprüfern/innen, Steuerberatern/innen und Rechtsanwälten/innen gerne beratend zur Seite.
§ 4 StaRUG regelt, dass Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte auf betriebliche Altersversorgung durch einen Restrukturierungsplan nicht gestaltet werden können.
Die Arbeitnehmer haben weiterhin ihren vollen Lohnanspruch inklusive Boni und arbeitsvertraglich geregelten Gehaltsbestandteilen. Eine vom Restrukturierungsgericht ggf. angeordnete Vollstreckungssperre erfasst die Forderungen der Arbeitnehmer nicht.
Nutzt ein Unternehmen die Instrumente des Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld.
Allerdings schließt ein StaRUG-Verfahren eine arbeitsrechtliche Restrukturierung nicht aus. Das StaRUG bietet hierfür nur keine Instrumente an. Das Unternehmen kann eine arbeitsrechtliche Restrukturierung auf konsensualem Weg mit den Arbeitnehmervertretungen begleitend umsetzen. Anders als im Insolvenzverfahren gelten keine verkürzten Kündigungsfristen und keine Erleichterungen bei der Beendigung bzw. dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen/Sozialplänen.
Nein. Nach § 92 StaRUG bleiben die Verpflichtungen des Unternehmers gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz unberührt.
Das bedeutet, dass die kollektivrechtlichen Mitbestimmungsgremien wie der Wirtschaftsausschuss, § 106 BetrVG, der Betriebsrat, wie auch der Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat vom Unternehmer über geplante
Restrukturierungsmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu informieren sind und die Maßnahmen mit diesen Gremien erörtert werden müssen, § 106 Abs. 1 BetrVG.
Es ist zu unterscheiden zwischen allgemeinen Informationsrechten § 80 Abs. 2, § 90 BetrVG, Mitwirkungsrechten und Mitbestimmungsrechten § 87 Abs 1, § 91 BetrVG.
Wenn Personalabbaumaßnahmen, Betriebsänderungen wie Stilllegung wesentlicher Betriebsteile oder Zusammenschlüsse mit anderen Betrieben oder neue Fertigungsmaßnahmen geplant sind (§§ 111, 112a BetrVG), sollten die Arbeitnehmervertretungen rechtzeitig eingebunden werden.
Im Restrukturierungsplan sollten Angaben zu den geplanten Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse und die insofern erfolgte Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter gemacht werden.
Dies hängt stets vom Einzelfall ab und sollte im Vorfeld mit erfahrenen Spezialisten im Betriebsverfassungsrecht abgestimmt werden.
Für den Fall, dass die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge aufweist und insbesondere Arbeitnehmerrechte tangiert werden, kann das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen, § 93 StaRUG. In dem Beirat können auch nicht planbetroffene Gläubiger vertreten sein. Der Beirat entscheidet über die im Plan vorgeschlagenen Maßnahmen durch einstimmigen Beschluss. Dadurch erhalten Arbeitnehmervertreter umfangreiche Gestaltungsrechte.
Die Besetzung des Gläubigerbeirats kann großen Einfluss auf die Durchsetzung der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen haben und ist daher zentraler Baustein in der Vorbereitung eines StaRUG-Verfahrens.
Die rechtzeitige Einbindung der Arbeitnehmervertretungen in die Planung und Umsetzung eines Sanierungs- und Restrukturierungsverfahrens ist wesentlich, um sicher zu stellen, dass die im Betriebsverfassungsrecht geregelten Rechte eingehalten werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Restrukturierungsplan vom Restrukturierungsgericht nicht bestätigt wird und das StaRUG-Verfahren damit insgesamt scheitert.
Wir verfügen über eine umfangreiche und langjährige Expertise in Restrukturierungsverfahren, u. a. in Großverfahren wie Schlecker, MANROLAND und GALERIA Karstadt Kaufhof.