§ 4 StaRUG regelt, dass Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte auf betriebliche Altersversorgung durch einen Restrukturierungsplan nicht gestaltet werden können.
Die Arbeitnehmer haben weiterhin ihren vollen Lohnanspruch inklusive Boni und arbeitsvertraglich geregelten Gehaltsbestandteilen. Eine vom Restrukturierungsgericht ggf. angeordnete Vollstreckungssperre erfasst die Forderungen der Arbeitnehmer nicht.
Nutzt ein Unternehmen die Instrumente des Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld.
Allerdings schließt ein StaRUG-Verfahren eine arbeitsrechtliche Restrukturierung nicht aus. Das StaRUG bietet hierfür nur keine Instrumente an. Das Unternehmen kann eine arbeitsrechtliche Restrukturierung auf konsensualem Weg mit den Arbeitnehmervertretungen begleitend umsetzen. Anders als im Insolvenzverfahren gelten keine verkürzten Kündigungsfristen und keine Erleichterungen bei der Beendigung bzw. dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen/Sozialplänen.
Nein. Nach § 92 StaRUG bleiben die Verpflichtungen des Unternehmers gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz unberührt.
Das bedeutet, dass die kollektivrechtlichen Mitbestimmungsgremien wie der Wirtschaftsausschuss, § 106 BetrVG, der Betriebsrat, wie auch der Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat vom Unternehmer über geplante
Restrukturierungsmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu informieren sind und die Maßnahmen mit diesen Gremien erörtert werden müssen, § 106 Abs. 1 BetrVG.
Es ist zu unterscheiden zwischen allgemeinen Informationsrechten § 80 Abs. 2, § 90 BetrVG, Mitwirkungsrechten und Mitbestimmungsrechten § 87 Abs 1, § 91 BetrVG.
Wenn Personalabbaumaßnahmen, Betriebsänderungen wie Stilllegung wesentlicher Betriebsteile oder Zusammenschlüsse mit anderen Betrieben oder neue Fertigungsmaßnahmen geplant sind (§§ 111, 112a BetrVG), sollten die Arbeitnehmervertretungen rechtzeitig eingebunden werden.
Im Restrukturierungsplan sollten Angaben zu den geplanten Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse und die insofern erfolgte Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter gemacht werden.
Dies hängt stets vom Einzelfall ab und sollte im Vorfeld mit erfahrenen Spezialisten im Betriebsverfassungsrecht abgestimmt werden.
Für den Fall, dass die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge aufweist und insbesondere Arbeitnehmerrechte tangiert werden, kann das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen, § 93 StaRUG. In dem Beirat können auch nicht planbetroffene Gläubiger vertreten sein. Der Beirat entscheidet über die im Plan vorgeschlagenen Maßnahmen durch einstimmigen Beschluss. Dadurch erhalten Arbeitnehmervertreter umfangreiche Gestaltungsrechte.
Die Besetzung des Gläubigerbeirats kann großen Einfluss auf die Durchsetzung der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen haben und ist daher zentraler Baustein in der Vorbereitung eines StaRUG-Verfahrens.
Die rechtzeitige Einbindung der Arbeitnehmervertretungen in die Planung und Umsetzung eines Sanierungs- und Restrukturierungsverfahrens ist wesentlich, um sicher zu stellen, dass die im Betriebsverfassungsrecht geregelten Rechte eingehalten werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Restrukturierungsplan vom Restrukturierungsgericht nicht bestätigt wird und das StaRUG-Verfahren damit insgesamt scheitert.
Wir verfügen über eine umfangreiche und langjährige Expertise in Restrukturierungsverfahren, u. a. in Großverfahren wie Schlecker, MANROLAND und GALERIA Karstadt Kaufhof.